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Aktuelle Mitteilungen - 10. KW 2007 -

Diese Woche informieren wir Sie über die geplanten Änderungen mit der "Initiative 50 Plus" und die Folgen der steigenden Anzahl von Computer-Arbeitsplätzen in Deutschland.

Die dargestellten Urteile beschäftigen sich mit der richtigen Umsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie und den Folgen von fremdenfeindlichen Äußerungen eines Arbeitnehmers gegen einen Kollegen.

Viel Spaß beim Lesen wünscht

Ihr BfP-Team



Aktuelle Meldungen

Geplante Änderungen bei Lohnkostenzuschüssen an Arbeitgeber

In unseren aktuellen Meldungen vom 31.07.2006 informierten wir Sie darüber, dass Arbeitgeber, die einen über 50-jährigen Bezieher von Arbeitslosengeld I einstellen und für mindestens ein Jahr beschäftigten, im Rahmen der geplanten "Initiative 50 Plus" einen Zuschuss erhalten sollen. Der Eingliederungszuschuss soll für maximal zwei Jahre gezahlt werden und 20 % bis 40 % des Entgelts betragen. Außerdem sollen die Möglichkeiten zur Übernahme der Weiterbildungskosten für beschäftigte Arbeitnehmer durch die Arbeitsagentur ausgeweitet werden. Künftig sollen Betriebe mit bis zu 250 Beschäftigten (bisher: Betriebe mit bis zu 100 Beschäftigten) in die Förderung einbezogen werden. Die Altersgrenze soll vom 50. auf das 45. Lebensjahr gesenkt werden.

Die neuen Regelungen werden wohl Anfang 2007 in Kraft treten

Sehnenscheidenentzündung ist Berufskrankheit

Das Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 22.08.2006, Az. 3 A 38/05) hat entschieden, dass Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand nach jahrelanger Arbeit am Computer bei Beamten als Berufskrankheit anzuerkennen sind. Eine Beamtin des gehobenen Dienstes beim Bundeseisenbahnvermögen arbeitete 90 Prozent ihrer Dienstzeit per Standard-Tastatur und -Maus am PC. Seit Anfang 2003 hatte sie starke Schmerzen in der rechten Hand und war deswegen dienstunfähig. Eine Therapie und der Austausch der Tastatur und Maus brachten keine Besserung. Die Dienststelle lehnte jedoch die Anerkennung der Sehnenscheidenentzündung als Dienstunfall ab. Die von der Beamtin gegen die ablehnende Entscheidung eingelegte Klage hatte Erfolg. Nach dem Gericht könne eine Sehnenscheidenentzündung der rechten Hand durch langjährige Arbeit an PC-Standardtastaturen und -mäusen eine dienstunfallrechtliche Berufskrankheit sein, wenn die konkret dienstliche Tätigkeit eine besondere Gefährdung enthalte.

Deutsche arbeiten meistens am PC

Nach einer Erhebung der Europäischen Statistikbehörde Eurostat arbeiten 57 % aller Beschäftigten in Deutschland im Job am PC. Deutschland liegt damit weit über dem EU-Durchschnitt von 49 %. Außerdem seien viele Computer am Arbeitsplatz mit dem Internet verbunden. Der prozentuale Anteil ist im letzten Jahr von 29 auf 40 % gestiegen. Die zunehmende Computernutzung ermöglicht in immer mehr Berufen ein Arbeiten von zu Hause aus, wovon insbesondere junge Eltern profitieren, die somit Kinderwunsch und Karriere unter einen Hut bringen können. Bei der Erhebung wurden nur Unternehmen mit mind. 10 Beschäftigten berücksichtigt. Der Bankensektor wurde komplett ausgenommen.

Aktuelle Urteile

Arbeitgeber müssen für Einhaltung der Mindestruhezeiten sorgen

(EuGH Urteil vom 07.09.2006 - C-484/04)

Die EU-Mitgliedstaaten müssen nach der Arbeitszeitrichtlinie die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Arbeitnehmern bestimmte Mindestruhezeiten erhalten. Großbritannien setzte die Arbeitszeitrichtlinie durch eine Verordnung um. Gleichzeitig gab das zuständige Ministerium einen Leitfaden zur Auslegung der Vorschriften heraus. Hiernach müssen Arbeitgeber zwar gewährleisten, dass ihre Arbeitnehmer die vorgeschriebenen Ruhezeiten in Anspruch nehmen können. Sie sind aber nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Ruhezeiten von den Arbeitnehmern auch tatsächlich einhalten werden. Nach Auffassung der Kommission verstoße der Leitfaden gegen die Arbeitszeitrichtlinie.

Die von der Kommission erhobene Feststellungsklage hatte Erfolg. Großbritannien verstoße nach Ansicht der Richter gegen seine Verpflichtungen aus der Arbeitszeitrichtlinie. Die Mitgliedstaaten seien danach nicht nur verpflichtet, Arbeitnehmern einen Anspruch auf Einhaltung der Mindestruhezeiten einzuräumen, sondern müssten auch die Einhaltung des Rechts gewährleisten. Die Ziele der Arbeitszeitrichtlinie würden verfehlt, wenn Arbeitgeber - wie hier - ausdrücklich nicht verpflichtet würden, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer ihre Rechte tatsächlich in Anspruch nehmen. Eine solche Regelung könne die aus der Richtlinie hervorgehenden Rechte aushöhlen und sei daher gemeinschaftsrechtswidrig.

Fristlose Kündigung wegen fremdenfeindlicher Äußerung gegen Kollegen

(ArbG Berlin Urteil vom 05.09.2006 - 96 Ca 23147/05)

Der bei den Stadtwerken beschäftigte Kläger beleidigte über mehrere Jahre nahezu täglich einen deutschen Kollegen polnischer Abstammung mit fremdenfeindlichen Äußerungen. Der Beklagte erfuhr hiervon, als sich der diskriminierte Kollege hilfesuchend an den Personalrat wandte. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos gekündigt.

Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis - nach Ansicht der Richter - wirksam gemäß § 626 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt. Die andauernden Beleidigungen des Klägers würden eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Diese wiege so schwer, dass es dem Beklagten nicht zuzumuten sei, den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Arbeitgeber müssten es nicht hinnehmen, wenn ein Arbeitnehmer - wie hier - offen fremdenfeindliche Tendenzen zur Schau trage.




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