Aktuelle Meldungen
Rente erst ab 67 Jahre
Der Bundestag hat am 9.3.2007 die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2029 von 65 auf 67 Jahre beschlossen. Hiervon sind alle Geburtsjahrgänge ab 1947 betroffen. Die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren soll erstmals für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gelten. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente soll frühestens mit 63 Jahren möglich sein, dann aber mit einem Rentenabschlag von 14,4 Prozent. Nur Versicherte mit mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Gleichzeitig soll die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer durch Kombilöhne, Eingliederungszuschüsse und neue Befristungsreglungen gefördert werden ("Initiative 50plus").
Entgeltfortzahlung bei Krankheit höchstens 6 Wochen
Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 08.12.2006 (3 Sa 585/06) entschieden, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter im Krankheitsfall über den gesetzlichen Zeitraum von sechs Wochen auch dann keinen Lohn zahlen muss, wenn im Verlauf der ersten sechs Wochen eine neue Erkrankung hinzutritt. Nach Ansicht der Richter verlängert sich die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht, wenn während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine andere Erkrankung hinzutritt, sich die Erkrankungen also überschneiden.
Aktuelle Urteile
Sonderkündigungsschutz für mit Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer
(BAG Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 217/06)
Die Klägerin war seit 1995 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Am 6.12.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus krankheitsbedingten Gründen zum 31.3.2005. Am 3.12.2004 hatte die Klägerin einen Antrag auf Gleichstellung mit einem behinderten Menschen gestellt. Die Bundesagentur für Arbeit gab dem Gleichstellungsantrag am 7.4.2005 rückwirkend zum 3.12.2004 statt. Die Klägerin mit mir ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage geltend, dass die Kündigung der Zustimmung des Integrationsamts bedurft hätte. § 90 Abs. 2a SGB IX stehe dem nicht entgegen, da die Vorschrift ihrer Meinung nach auf Gleichstellungsanträge nicht anwendbar sei.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das LAG wies sie ab. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wirksam gekündigt. Die Beklagte musste vor Ausspruch der Kündigung nicht die Zustimmung des Integrationsamts einholen. § 90 Abs. 2 a SGB IX gilt - nach Ansicht der Richter - auch für Arbeitnehmer, die einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Die Klägerin hätte den Gleichstellungsantrag daher mindestens drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung stellen müssen. Da sie den Antrag erst drei Tage vor der Kündigung gestellt hat, kann sie keinen Sonderkündigungsschutz beanspruchen.
Zugang bei Postfach-Adresse (LAG Köln Urteil vom 04.12.2006 - 14 Sa 873/06)
Die Klägerin ist zu 50 % schwerbehindert. Sie war bei der Beklagten als Sekretärin beschäftigt. Die Beklagte wollte der Klägerin aus verhaltensbedingten Gründen - nach erfolgloser einschlägiger Abmahnung - kündigen. Das Integrationsamt stimmte der beabsichtigten Kündigung am 19.7.2004 zu. Die kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 22.7.2004 zum 31.3.2005. Die Entscheidung des Integrationsamts wurde am 21.7.2004 per Einwurf-Einschreiben in das Postfach der Klägerin gelegt. Am 28.8.2004 erhob die Klägerin unter Berufung auf § 4 Abs. 4 KSchG Kündigungsschutzklage. Danach beginnt die dreiwöchige Klagefrist erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer, wenn die Kündigung der Zustimmung der Behörde bedarf. Sie habe sich nach der Kündigung zunächst zurückgezogen und ihr Postfach weniger als drei Wochen vor der Klageerhebung geleert.
Die Klage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Nach Ansicht der Richter gilt die Kündigung nach der Fiktion des § 7 KSchG als wirksam, weil die Klägerin die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 S. 1 KSchG versäumt hat. Das gelte auch bei Anwendung von § 4 S. 4. KSchG, wonach der Beginn der Frist von der Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamts abhängig ist. Arbeitnehmer, die sich auf die Ausnahmevorschrift des § 4 S. 4 KSchG berufen, müssen das Vorliegen der Voraussetzungen darlegen. Hieran scheiterte es im Streitfall jedoch, da die Klägerin keinen konkreten Zeitpunkt der Kenntnisnahme benannt hat. Das Schreiben wurde am 21.7.2004 in das Postfach der Klägerin gelegt und ist damit mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme in ihren Machtbereich gelangt. Dies konnte die Klägerin nicht widerlegen. Aber selbst wenn sie eine spätere Kenntnisnahme nachgewiesen hätte, wäre dies unbeachtlich. Zwar könne man bei einem Postfach nicht mit einer täglichen Leerung rechnen. Im Postfachvertrag sei jedoch die Obliegenheit festgelegt, das Postfach mindestens alle sieben Tage zu leeren. Dieser Zeitraum bilde folglich eine zeitliche Obergrenze bei der üblichen Kenntnisnahme. Nach diesen Grundsätzen sei der Klägerin das Schreiben des Integrationsamts spätestens am 28.7.2004 zugegangen, so dass die erst einen Monat später erhobene Klage verfristet sei.