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Kein Betriebsübergang bei Forführung der Aufgaben der Treuhandanstalt

In diesem Fall ging es um die Frage, ob bestimmte Aufgaben, die bisher von der Treuhandanstalt erledigt wurden und jetzt auf Dritte übertragen wurden einen Betriebsübergang darstellen mit der Folge, dass bereits ausgesprochene Kündigungen wegen § 613 a BGB unwirksam sind.


Leitsatz:
Kündigungen wegen beabsichtigter Stilllegung eines Betriebes sind sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt. Die bloße Fortführung der Aufgaben begründet keinen Betriebsübergang nach § 613 a BGB.
(BAG Urteil vom 24.08.2006 ? 8 AZR 317/05)

Sachverhalt:

Der Kläger war seit 1991 als Gruppenleiter im Bereich Vermögenszuordnung bei der Treuhandanstalt (spätere Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben) beschäftigt. Diese Aufgaben wurden ab dem 1.1.1999 auf die Beklagte zu 1) übertragen, bei der dann auch der Kläger beschäftigt war. Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis mit allen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern, also auch mit dem Kläger, zum 31.12.2003. Seit dem 1.1.2004 werden die Aufgaben vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen erledigt, das hierzu sämtliche Verfahrensakten übernommen hat. Der Kläger sieht darin einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) und macht mit seiner Klage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Hilfsweise verlangte er von der Beklagten zu 1) die Zahlung eines Nachteilsausgleichs in Höhe von rund 80.700 Euro.

Entscheidung:

Die Klage hatte lediglich hinsichtlich des Hilfsantrages Erfolg.

Die Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist nach Ansicht der Richter sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam zum 31.12.2003 beendet. Die geplante Maßnahme stelle sich objektiv als Betriebsstilllegung dar und nicht als Betriebsveräußerung an die Beklagte zu 2). Die bloße Fortführung der vereinigungsbedingten Aufgaben der Vermögenszuordnung durch das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen habe zu keinem Betriebsübergang nach § 613 a BGB geführt. Der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1) allerdings einen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs, da die Beklagte zu 1) vor Ausspruch der Kündigung nicht mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat über einen Interessensausgleich verhandelt habe. Die Berechnung der Höhe des Nachteilsausgleichs liege im Ermessen der LAG und halte im Streitfall der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.




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